Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Parteien und Gegenstand der Bestimmungen
Diese AGB regeln sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen der Firma Heizwerk AG Lüthy (nachfolgend Heizwerk AG genannt) und ihren Kunden. Neben diesen AGB können zusätzlich spezielle Vertragsbedingungen für einzelne Dienstleistungen vereinbart werden. Bei Wiedersprüchen zwischen den AGB und den speziellen Verträgen, gehen letztere vor. Die AGB der Heizwerk AG stehen dem Kunden in der jeweils gültigen Fassung unter der Homepage www.heiz-werk.ch oder schriftlich in Papierform zur Verfügung. Sobald ein Kunde Dienstleistungen oder Lieferungen der Firma Heizwerk AG bezieht, akzeptiert er die aktuellen AGB.
2. Dienstleistungen
Die Heizwerk AG kontrolliert und reinigt alle Feuerungen, die mit Holz, Öl oder Gas betrieben werden. Die vorgegebenen Reinigungsintervalle richten sich nach Grösse der Anlage, nach Benutzungsdauer und nach Art des verwendeten Brennstoffes, Holz, Öl oder Gas. In der Regel 1x pro Jahr oder gemäss Herstellerangaben. Die Heizwerk AG führt bei Öl- und Gasfeuerungen Abgasmessungen, bei Holzfeuerungen die Holzfeuerungskontrollen durch. Die amtlichen Messungen und Inspektionen werden nach den Grundsätzen der Luftreinhalteverordnung vollzogen. Die Heizwerk AG führt brandschutztechnische Kontrollen durch. Sie kann für Installationen und / oder Bauten zu Rate gezogen werden. Die Heizwerk AG verrechnet ihre Arbeit nach einem aktualisierten Tarif. Jeweils die neuste Version ist auf unserer Homepage publiziert. Weitergehende Leistungen werden mit den Kunden vereinbart oder sind bereits vereinbart worden. Die Heizwerk AG bietet auf Kundenwunsch spezielle Serviceverträge an. Um ein umfassendes Serviceangebot rund um die Feuerungen aller Art anzubieten, arbeitet die Heizwerk AG mit Partnerunternehmen zusammen.
3. Rechte und Pflichten der Kunden
Die Kunden haben Anrecht auf eine dem Stand der Technik ausgeführte Dienstleistung. Sie können eine Nachbearbeitung verlangen, wenn die Arbeiten durch Selbstverschulden der Heizwerk AG mangelhaft gemacht wurden. Sie haben das Recht auf Verschwiegenheit. Die Heizwerk AG ist Vertrauenspartner der Kunden. Es werden nur Daten weitergereicht, die von Gesetzeswegen von der solothurnischen Gebäudeversicherung oder dem Amt für Umwelt angefordert werden. Die Kunden verpflichteten sich den Arbeitsbereich gratis zur Verfügung zu stellen. Sie sind für die sichere Zugänglichkeit der zu kontrollierenden und zu bearbeitenden Objekte verantwortlich. Sie geben der Heizwerk AG bei Bedarf wahrheitsgetreue Informationen rund um umwelt- und brandschutztechnische Fragen. Die Feuerungsanlagen müssen den zu erwartenden, mechanischen, thermischen, chemischen und statischen Bedingungen standhalten. Sie müssen so konstruiert sein, dass Ablagerungen jederzeit vollständig entfernt werden können. Mängel, die durch die Heizwerk AG verursacht wurden, sind innerhalb von 10 Tagen von den Kunden bei der Heizwerk AG zu melden. Die Kunden haben das Recht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt, bei der Heizwerk AG die Rechnungstellung zu hinterfragen. Nach Ablauf dieser Frist, ist die Forderung rechtsgültig. Der Kunde zahlt bar oder innert 30 Tagen bei Rechnungsstellung. Er verpflichtet sich, bei einem Zahlungsverzug, die Kosten des Inkassoaufwandes vollumfänglich zu übernehmen. Er erlaubt der Heizwerk AG in diesem Fall, bei den entsprechenden Stellen die notwendigen Informationen zur Zahlungsabwicklung weiter zu geben.
4. Haftung
Die Heizwerk AG haftet für Mängel, die sie selber verursacht hat. Die Heizwerk AG haftet nicht für Schäden bei Feuerungsanlagen, die den zu erwartenden, mechanischen, thermischen, chemischen und statischen Bedingungen nicht standhalten. Auch nicht für Sach- oder Folgeschäden aus Installations- bzw. Konstruktionsmängel anderer. Verschleissteile (z.B. Zündvorrichtungen), Einweganlageteile (z.B. Dichtungen) oder Materialermüdung (z.B. Alterung, Korrosion, Verformung etc.) unterliegen auch nicht der Haftung der Heizwerk AG. Die Heizwerk AG haftet nicht für Kosten für Folgeschäden (wie z.B. Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen, Umweltschäden, entgangener Gewinne etc.) Die Heizwerk AG muss Gelegenheit haben einen Mangel zu beheben oder deren Behebung einzuleiten. Rechnungen Dritter (z.B. von Service-oder Reparaturen, Expertisen etc.) werden nur übernommen, wenn die Heizwerk AG den Auftrag in ihrem eigenen Namen vergeben hat.
5. Gerichtstand
Sämtliche Verpflichtungen unterstehen dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Solothurn.